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Gästebuch

12 Einträge auf 3 Seiten
Nils Freitag
16.02.2015 11:38:16
Liebe Mitstreiter,


ich bin mal wieder zufällig in der BauNVO auf das Kleinsiedlungsgebiet gestoßen

§2 BauNVO + §17 BauNVO, der das Maß der baulichen Nutzung regelt.

Es besteht ja offensichtlich eine fast einheitliche Meinung in der Gemeinde, dass kein neues Wohngebiet in Kleinmachnow entstehen soll.

Die § 3-7 der BauNVO regeln die Art und Weise von Wohngebieten unterschiedlichster Charaktere.

Aber was ist mit einem Kleinsiedlungsgebiet?

§2 BauNVO sieht dafür Wohngebäude mit Nutzergärten und mit einer Grundflächenzahl kleiner 0,2 vor.

Das ist doch genau das, was in der Ringwegsiedlung vorhanden ist!?

Wir müssen jetzt die Gemeindevertreter davon überzeugen aus der Ringwegsiedlung eine offizielles Kleinsiedlungsgebiet zu machen.

Ich denke damit wären alle Probleme gelöst.
Kommentar:
Genau meiner Meinung
Jörg Wolgem
Nora
16.02.2015 06:55:57
Irgendwie wiederspricht der Text unserer Siedlungsform…

Innenbereich

Im Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung.

Ein Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, wenn es Teil einer tatsächlich aufeinanderfolgenden, zusammenhängenden Bebauung ist, die keine eindeutige, ins Auge fallende bedeutsame Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs, wie z. B. größere unbebaute Flächen, aufweist und den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt.

Ein Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen (§ 34 BauGB).

Außenbereich

Der Außenbereich soll von Bebauung freigehalten werden - mit Ausnahme der nach § 35 Absatz 1 BauGB privilegierten Vorhaben. Hierzu zählen zum Beispiel Vorhaben, die einem land-, forstwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieb dienen, Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft, Wind- und Wasserenergieanlagen, Vorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse und Kernenergieanlagen.

Vorhaben, die nicht zu den privilegierten Vorhaben zählen, wie zum Beispiel Wochenend- und die meisten Wohnhäuser, werden sonstige Vorhaben genannt und sind im Außenbereich in der Regel nicht zulässig.


Jörg Wolgem
14.02.2015 09:24:55
Viele Passanten unserer Siedlung bleiben beim Anblick unserer Plakate stehen, die meisten sind fassungslos und wollen informiert werden. Es kommen Äußerungen wie, >hier haben doch schon immer Leute gewohnt, >warum Außengebiet, >die Gemeinde hat Jahrzehnte nicht das Geringste für dieses Gebiet getan, warum jetzt so halbherzig und unsozial, >da steckt doch was anderes dahinter, soll das Gelände anderweitig vermarktet werden, u.s.w. >Verständnis oder Zustimmung zum geplanten hatte bis jetzt niemand den ich gesprochen habe…
Nils Freitag
13.02.2015 13:24:51
Wieso ist eigentlich das 4-geschossige Penta-Hotel noch nicht eingestürzt???

Es steht doch auf der selben Torfblase!
Uwe Schmidt
13.02.2015 13:23:36
Die Gemeinde befürchtet Rechtsansprüche von Bauherren, wegen des Untergrundes der Siedlung im Falle der Entwicklung zu einer Wohnsiedlung. Diese Befürchtung ist unbegründet.

Die Gefahr der Amtshaftung und mögliche Schadensersatzpflichten der Gemeinde könnten sich nur dann ergeben, wenn der Grund und Boden eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Bewohner in sich bergen würde. Das Risiko, den Baugrund bebauungsfähig zu machen, trägt allein der jeweilige Bauherr. Die Gemeinde hat damit nichts „am Hut“. Das hat das Landgericht Düsseldorf unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtshof in einem Urteil sehr zutreffend begründet.
Urteile:
https:­//­openjur.­de/­u/­91870.­html
https:­//­www.­jurion.­de/­Urteile/­BGH/­1993-­07-­13/­III-­ZR-­22_­92
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