Bitte beim Eintragen beachten, Eintrag schreiben und "Eintragen" anklicken. Jetzt muss sich ein Fenster öffnen, mit dem Schriftzug
"Ihr Gästebucheintrag wurde versendet und wird umgehend nach Freigabe durch den Homepage-Betreiber veröffentlicht."
Sollte das nicht erscheinen, muss der Vorgang wiederholt werden.
Neuer Eintrag
Gästebuch
13 Einträge auf 3 Seiten
Rosemarie & Dr. Dieter Wolf
23.02.2015 08:38:28
Wir mussten zehn Jahre und durch mehrere Instanzen um das Bleiberecht in unserem Haus kämpfen, das wir 1964 bezogen und 1974 (erstmals) bezahlt haben, bis es zu einem vom Landgericht erzwungenen Vergleich kam. Wer
den schließlich diktiert, muss niemandem erklärt werden...
So kennen wir aus eigener Erfahrung die schlimme Situation unserer alt einwohnenden Mitbürger, die jetzt um ihre Wohnheimat in der Ringwegsiedlung zittern. Wir wollen nicht akzeptieren, dass unter dem
Vorwand "Rechtssicherheit" zu schaffen, 25 Jahre nach dem Beitritt des DDR-Unrechtsstaates zur BRD die rückwirkende Anwendung von Bundesrecht
zu einer neuen und letzten Vertreibung von Alteinwohnern führt. Wir appellieren daher an den SPD-Bürgermeister und die Gemeindevertreter, einen sozial verträglichen Kompromiss zu finden, der - etwa in einem Kleinsiedlungsgebiet - das bisherige Wohn- und Bleiberecht aller betroffenen Mitbürger sichert und neues soziales Unrecht verhindert.
den schließlich diktiert, muss niemandem erklärt werden...
So kennen wir aus eigener Erfahrung die schlimme Situation unserer alt einwohnenden Mitbürger, die jetzt um ihre Wohnheimat in der Ringwegsiedlung zittern. Wir wollen nicht akzeptieren, dass unter dem
Vorwand "Rechtssicherheit" zu schaffen, 25 Jahre nach dem Beitritt des DDR-Unrechtsstaates zur BRD die rückwirkende Anwendung von Bundesrecht
zu einer neuen und letzten Vertreibung von Alteinwohnern führt. Wir appellieren daher an den SPD-Bürgermeister und die Gemeindevertreter, einen sozial verträglichen Kompromiss zu finden, der - etwa in einem Kleinsiedlungsgebiet - das bisherige Wohn- und Bleiberecht aller betroffenen Mitbürger sichert und neues soziales Unrecht verhindert.
Nils Freitag
16.02.2015 11:38:16
Liebe Mitstreiter,
ich bin mal wieder zufällig in der BauNVO auf das Kleinsiedlungsgebiet gestoßen
§2 BauNVO + §17 BauNVO, der das Maß der baulichen Nutzung regelt.
Es besteht ja offensichtlich eine fast einheitliche Meinung in der Gemeinde, dass kein neues Wohngebiet in Kleinmachnow entstehen soll.
Die § 3-7 der BauNVO regeln die Art und Weise von Wohngebieten unterschiedlichster Charaktere.
Aber was ist mit einem Kleinsiedlungsgebiet?
§2 BauNVO sieht dafür Wohngebäude mit Nutzergärten und mit einer Grundflächenzahl kleiner 0,2 vor.
Das ist doch genau das, was in der Ringwegsiedlung vorhanden ist!?
Wir müssen jetzt die Gemeindevertreter davon überzeugen aus der Ringwegsiedlung eine offizielles Kleinsiedlungsgebiet zu machen.
Ich denke damit wären alle Probleme gelöst.
ich bin mal wieder zufällig in der BauNVO auf das Kleinsiedlungsgebiet gestoßen
§2 BauNVO + §17 BauNVO, der das Maß der baulichen Nutzung regelt.
Es besteht ja offensichtlich eine fast einheitliche Meinung in der Gemeinde, dass kein neues Wohngebiet in Kleinmachnow entstehen soll.
Die § 3-7 der BauNVO regeln die Art und Weise von Wohngebieten unterschiedlichster Charaktere.
Aber was ist mit einem Kleinsiedlungsgebiet?
§2 BauNVO sieht dafür Wohngebäude mit Nutzergärten und mit einer Grundflächenzahl kleiner 0,2 vor.
Das ist doch genau das, was in der Ringwegsiedlung vorhanden ist!?
Wir müssen jetzt die Gemeindevertreter davon überzeugen aus der Ringwegsiedlung eine offizielles Kleinsiedlungsgebiet zu machen.
Ich denke damit wären alle Probleme gelöst.
Kommentar:
Genau meiner Meinung
Jörg Wolgem
Jörg Wolgem
Nora
16.02.2015 06:55:57
Irgendwie wiederspricht der Text unserer Siedlungsform…
Innenbereich
Im Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung.
Ein Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, wenn es Teil einer tatsächlich aufeinanderfolgenden, zusammenhängenden Bebauung ist, die keine eindeutige, ins Auge fallende bedeutsame Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs, wie z. B. größere unbebaute Flächen, aufweist und den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt.
Ein Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen (§ 34 BauGB).
Außenbereich
Der Außenbereich soll von Bebauung freigehalten werden - mit Ausnahme der nach § 35 Absatz 1 BauGB privilegierten Vorhaben. Hierzu zählen zum Beispiel Vorhaben, die einem land-, forstwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieb dienen, Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft, Wind- und Wasserenergieanlagen, Vorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse und Kernenergieanlagen.
Vorhaben, die nicht zu den privilegierten Vorhaben zählen, wie zum Beispiel Wochenend- und die meisten Wohnhäuser, werden sonstige Vorhaben genannt und sind im Außenbereich in der Regel nicht zulässig.
Innenbereich
Im Innenbereich richtet sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung.
Ein Grundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, wenn es Teil einer tatsächlich aufeinanderfolgenden, zusammenhängenden Bebauung ist, die keine eindeutige, ins Auge fallende bedeutsame Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs, wie z. B. größere unbebaute Flächen, aufweist und den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt.
Ein Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen (§ 34 BauGB).
Außenbereich
Der Außenbereich soll von Bebauung freigehalten werden - mit Ausnahme der nach § 35 Absatz 1 BauGB privilegierten Vorhaben. Hierzu zählen zum Beispiel Vorhaben, die einem land-, forstwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betrieb dienen, Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft, Wind- und Wasserenergieanlagen, Vorhaben zur energetischen Nutzung von Biomasse und Kernenergieanlagen.
Vorhaben, die nicht zu den privilegierten Vorhaben zählen, wie zum Beispiel Wochenend- und die meisten Wohnhäuser, werden sonstige Vorhaben genannt und sind im Außenbereich in der Regel nicht zulässig.
Jörg Wolgem
14.02.2015 09:24:55
Viele Passanten unserer Siedlung bleiben beim Anblick unserer Plakate stehen, die meisten sind fassungslos und wollen informiert werden. Es kommen Äußerungen wie, >hier haben doch schon immer Leute gewohnt, >warum Außengebiet, >die Gemeinde hat Jahrzehnte nicht das Geringste für dieses Gebiet getan, warum jetzt so halbherzig und unsozial, >da steckt doch was anderes dahinter, soll das Gelände anderweitig vermarktet werden, u.s.w. >Verständnis oder Zustimmung zum geplanten hatte bis jetzt niemand den ich gesprochen habe…
Nils Freitag
13.02.2015 13:24:51
Wieso ist eigentlich das 4-geschossige Penta-Hotel noch nicht eingestürzt???
Es steht doch auf der selben Torfblase!
Es steht doch auf der selben Torfblase!
vielen Dank für Ihren interessanten Beitrag und Ihre Unterstützung.
Jörg Wolgem